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Erweiterung der Fußgängerzone

Die Fußgängerzone wurde Anfang März 2024 in ihren Randbereichen ausgeweitet. So soll der Verkehr dort weiter reduziert werden, bis künftig Poller die Bereiche schützen. Dieser Prozess der Teileinziehung ist eine Maßnahme im Rahmen des Urbanen Sicherheitskonzeptes für mehr Sicherheit in der City. 

Das betrifft:

  • Bereich Konstantinstraße: Konstantinstraße ab Einmündung Hosenstraße Richtung Kornmarkt und Kreuzung Johann-Philipp-Straße, Gangolfstraße, Am Zündel.
  • Bereich Neustraße: Neustraße ab Einmündung Kaiserstraße bis Einmündung Pfützenstraße, Kapuzinergasse, Germanstraße, Am Alten Theater, Viehmarktplatz ab Ende Wendefläche in Richtung Am Alten Theater 
  • Bereich Domfreihof: Liebfrauenstraße, An der Meerkatz (bereits umgesetzt)

Das müssen Sie als Anwohnerinnen und Anwohner jetzt wissen

In den oben genannten Straßen gelten seit dem 4. März 2024 die Regeln der Fußgängerzone gemäß Straßenverkehrsordnung. Das Befahren ist nur noch während der Lieferzeiten oder mit Ausnahmegenehmigungen möglich.

Die Straßenverkehrsordnung regelt, dass die Fußgängerzone zum Schutz der Passantinnen und Passanten nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden darf. Wer diesen Bereich befahren möchte, braucht eine Ausnahmegenehmigung – egal ob der Bereich durch Poller gesichert oder frei zugänglich ist. Das gilt sowohl für Handwerksbetriebe und andere Berufsgruppen als auch für Anwohnerinnen und Anwohner mit einem Stellplatz. 

Informieren Sie sich mit Hilfe des Kriterienkatalogs, wer zu dem berechtigten Personenkreis zählt. Die Ausnahmegenehmigung können Sie online beantragen

Während der Lieferzeiten von 6 bis 11 Uhr (täglich, auch an Sonn- und Feiertagen) werden diese Regeln gelockert: 

  • Die Fußgängerzone darf nur zum Be- und Entladen befahren werden.
  • Das Bringen und Abholen von Menschen mit Gehbehinderung für einen Arztbesuch ist weiterhin möglich.
  • Menschen mit Behinderung (Parksonderausweis) können einfahren und bis zu drei Stunden parken, sofern sie keinen Parkplatz in zumutbarer Nähe finden und niemanden behindern.
  • Bestimmte Berufsgruppen können auch während der Lieferzeit in der Fußgängerzone parken, z.B. Handwerksbetriebe oder Pflegedienste. Sie benötigen hierfür eine Ausnahmegenehmigung. 

Das müssen Sie jetzt tun

  • Wenn Sie einen Stellplatz besitzen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung (kostenpflichtig) beantragen.
  • Wenn Sie ein Gewerbe betreiben: Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben, bei der sie zwingend darauf angewiesen sind, die Fußgängerzone zu befahren zu, können Sie in bestimmten Fällen eine tätigkeitsbezogene Ausnahmegenehmigung (kostenpflichtig) erhalten. Zum Beispiel, wenn Sie kühlkettenpflichtige Medikamente oder Speisen transportieren.
  • Informieren Sie Ihre Lieferdienste und Handwerksbetriebe über die reduzierten Lieferzeiten. In bestimmten Fällen (Notwendigkeit und Dringlichkeit vorausgesetzt) können diese eine Ausnahmegenehmigung (kostenpflichtig) beantragen, um Sie auch während der Sperrzeit weiterhin direkt anfahren zu können. 

Ausnahmegenehmigungen können Sie online beantragen
Informieren Sie sich genauer über die Gebühren und Kriterien für eine Ausnahmegenehmigung. 

Keine öffentlichen Parkplätze mehr

In der Fußgängerzone haben Fußgängerinnen und Fußgänger Vorrang. Daher sind dort laut Straßenverkehrsordnung keine Parkplätze mehr erlaubt. 

Das bedeutet: Die Parkplätze in der Konstantinstraße und Gangolfstraße sowie in der Germanstraße und Pfützenstraße werden entfernt. Hierbei handelt es sich um Bewohner-, Behinderten-, Taxi- und Motorradstellplätze. Für diese Gruppen wird ein Ersatz im nahen Umfeld geschaffen. Dazu werden vorhandene öffentliche Parkplätze in der Nähe als Bewohner- und Behindertenparkplätze ausgewiesen, zum Beispiel am Roten Turm oder im Umfeld der Tufa. 

Die Karten zeigen die Neuverteilung der Parkstände für Bewohner, Behinderte, Taxis und Motorräder in den Bereichen Konstantinstraße und Roter Turm (links) sowie rund um die Tufa (rechts).

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Radverkehr

Der Fahrradverkehr ist in den neu hinzugekommenen Straßen wie auch in anderen Randbereichen der Fußgängerzone (z. B. Domfreihof) ganztägig erlaubt. Im Kerngebiet ist der Radverkehr nur von 19 bis 11 Uhr frei. In der gesamten Fußgängerzone hat jedoch der Fußverkehr stets Vorrang, Radlerinnen und Radler müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen.

 In den Randbereichen der Fußgängerzone (grün), darunter auch alle neu hinzugekommenen Straßen, ist Fahrradverkehr ganztags erlaubt, im Kern der Fußgängerzone (blau) nur von 19 bis 11 Uhr und mit Schrittgeschwindigkeit.

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