Die Fußgängerzone wurde Anfang März 2024 in ihren Randbereichen ausgeweitet. So soll der Verkehr dort weiter reduziert werden, bis künftig Poller die Bereiche schützen. Dieser Prozess der Teileinziehung ist eine Maßnahme im Rahmen des Urbanen Sicherheitskonzeptes für mehr Sicherheit in der City.
Das betrifft:
In den oben genannten Straßen gelten seit dem 4. März 2024 die Regeln der Fußgängerzone gemäß Straßenverkehrsordnung. Das Befahren ist nur noch während der Lieferzeiten oder mit Ausnahmegenehmigungen möglich.
Die Straßenverkehrsordnung regelt, dass die Fußgängerzone zum Schutz der Passantinnen und Passanten nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden darf. Wer diesen Bereich befahren möchte, braucht eine Ausnahmegenehmigung – egal ob der Bereich durch Poller gesichert oder frei zugänglich ist. Das gilt sowohl für Handwerksbetriebe und andere Berufsgruppen als auch für Anwohnerinnen und Anwohner mit einem Stellplatz.
Informieren Sie sich mit Hilfe des Kriterienkatalogs, wer zu dem berechtigten Personenkreis zählt. Die Ausnahmegenehmigung können Sie online beantragen.
Während der Lieferzeiten von 6 bis 11 Uhr (täglich, auch an Sonn- und Feiertagen) werden diese Regeln gelockert:
Ausnahmegenehmigungen können Sie online beantragen.
Informieren Sie sich genauer über die Gebühren und Kriterien für eine Ausnahmegenehmigung.
In der Fußgängerzone haben Fußgängerinnen und Fußgänger Vorrang. Daher sind dort laut Straßenverkehrsordnung keine Parkplätze mehr erlaubt.
Das bedeutet: Die Parkplätze in der Konstantinstraße und Gangolfstraße sowie in der Germanstraße und Pfützenstraße werden entfernt. Hierbei handelt es sich um Bewohner-, Behinderten-, Taxi- und Motorradstellplätze. Für diese Gruppen wird ein Ersatz im nahen Umfeld geschaffen. Dazu werden vorhandene öffentliche Parkplätze in der Nähe als Bewohner- und Behindertenparkplätze ausgewiesen, zum Beispiel am Roten Turm oder im Umfeld der Tufa.
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Der Fahrradverkehr ist in den neu hinzugekommenen Straßen wie auch in anderen Randbereichen der Fußgängerzone (z. B. Domfreihof) ganztägig erlaubt. Im Kerngebiet ist der Radverkehr nur von 19 bis 11 Uhr frei. In der gesamten Fußgängerzone hat jedoch der Fußverkehr stets Vorrang, Radlerinnen und Radler müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen.
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