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Bodenrichtwerte

Aktueller Hinweis zur Grundsteuerreform

Bei der Reform der Grundsteuer spielen auch die Bodenrichtwerte eine Rolle. In den Informationsschreiben der Finanzverwaltung sind diese Werte bereits beigefügt. Soweit sie zutreffend sind, können sie in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden. Sollten Sie Unstimmigkeiten bei den Geobasisdaten wie zum Beispiel der Quadratmeterzahl des Grundstücks oder ähnlichem feststellen, wenden Sie sich bitte an das Vermessungs- und Katasteramt Westeifel-Mosel.

Sie können die Bodenrichtwerte in Trier bei Interesse auch über unser Geoportal einsehen (siehe unten). Bitte beachten Sie jedoch, dass aufgrund des Maßstabs die Werte nicht ganz exakt nachgebildet sind. In der Realität kommt es zum Beispiel vor, dass Grundstücke in Teilen unterschiedliche Bodenrichtwerte haben, etwa, weil sie nur teilweise bebaubar sind.

Bei weiteren Fragen zur Grundsteuererklärung wenden sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt, für Trier ist dies das Finanzamt Trier. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat umfangreiche Informationen zur Reform der Grundsteuer zusammengestellt, unter anderem eine "Klickanleitung", in der Schritt für Schritt die Ausfüllung der Online-Formulare in ELSTER beschrieben wird.

Definition

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert (Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche) des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken (Bodenrichtwertzone), für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er bezieht sich auf ein Grundstück, dessen wertbeeinflussende Umstände für diese Bodenrichtwertzone typisch sind (Richtwertgrundstück). Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Richtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen - wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt - bewirken entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes vom jeweiligen Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert wird zum Stichtag 1. Januar jedes geraden Kalenderjahres abgeleitet und ist nur für diesen Zeitpunkt repräsentativ. 

Aus den Bodenrichtwertangaben und aus den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen können keine Ansprüche hinsichtlich der rechtlichen und baulichen Nutzbarkeit gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder Landwirtschaftsbehörden hergeleitet werden.


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Anwendungshinweise

Die zur Durchführung einer Bodenwertermittlung auf der Grundlage der Trierer Bodenrichtwerte benötigten Informationen, Hinweise und Umrechnungsfaktoren stehen Ihnen kostenlos als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung. 

Datenschutz - und Sicherheitshinweise:

Hiermit willige ich ein, dass für dieses Antragsformular die Verarbeitung der dargestellten personenbezogenen Daten erforderlich ist. Die Stadt Trier versichert hiermit, dass die Daten ausschließlich für den genannten Zweck verwendet werden. Meine Daten werden nach Erfüllung des Zwecks gelöscht. Ein Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich diese Einwilligung jederzeit schriftlich oder per E-Mail gegenüber der im Impressum genannten Stelle mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Nachteile entstehen mir daraus nicht.

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